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  1. Bremisches Polizeigesetz
  2. Erster Teil: — Das Recht der Polizei (§§ 1 - 123)
  3. 2. Abschnitt: — Allgemeine und besondere Befugnisse der Polizei (§§ 10 - 24)

§ 21 Sicherstellung

Die Polizei darf eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um

§ 20
21
§ 22