§ 122 Rückgriff gegen den Verantwortlichen
(1)Die nach § 121 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen, soweit sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches haftbar sind, Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des § 117 Absatz 1 oder 2 einen Ausgleich gewährt hat.
(2)Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.