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  1. Bremisches Polizeigesetz
  2. Erster Teil: — Das Recht der Polizei (§§ 1 - 123)
  3. 8. Abschnitt: — Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche (§§ 117 - 123)

§ 122 Rückgriff gegen den Verantwortlichen

(1)Die nach § 121 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen, soweit sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches haftbar sind, Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des § 117 Absatz 1 oder 2 einen Ausgleich gewährt hat.

(2)Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 121
122
§ 123