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  1. Bremisches Polizeigesetz
  2. Erster Teil: — Das Recht der Polizei (§§ 1 - 123)
  3. 7. Abschnitt: — Polizeiverordnungen (§§ 109 - 116)

§ 113 Inhaltliche Grenzen

(1)Polizeiverordnungen dürfen nicht lediglich den Zweck haben, den Polizeibehörden die ihnen obliegende Aufsicht zu erleichtern.

(2)Polizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein.

§ 112
113
§ 114