Art. 28 Informationen zu den Zustellungskosten und zur Vollstreckung
insbesondere über das mit der Entscheidung 2001/470/EG des Rates eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen.
a)Informationen zu den Zustellungskosten,
und
b)Information darüber, welche Behörden im Zusammenhang mit der Vollstreckung für die Anwendung der Artikel 21, 22 und 23 zuständig sind,