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  1. Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
  2. Dritter Hauptteil — Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 42 - 45)

Art. 43 Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nach § 350b Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes

(1)Öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes nach § 350b des Lastenausgleichsgesetzes werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen des Staates beigetrieben. Dieses Gesetz tritt an die Stelle des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG).

(2)Anordnungsbehörden sind die Regierungen.

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