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  1. Gesetz über die Organisation der Bayerischen Polizei

Art. 5 Grenzpolizei; Verordnungsermächtigung

(1)Die Bayerische Grenzpolizei ist Teil der Landespolizei. Sie wird insbesondere für grenzpolizeiliche Aufgaben und die Aufgaben des grenzpolizeilichen Fahndungsdienstes im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 des Polizeiaufgabengesetzes eingesetzt. Die Zuständigkeit der übrigen Dienststellen der Landespolizei zur Wahrnehmung der in Satz 2 genannten Aufgaben bleibt unberührt.

(2)Die grenzpolizeilichen Aufgaben umfassen:

(3)Die Grenzpolizei gliedert sich in Zudem können bei Dienststellen der Landespolizei Grenzpolizeigruppen eingerichtet werden. Für Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können durch das Staatsministerium Koordinatoren bestellt und Gemeinsame Zentren eingerichtet werden.

(4)Art. 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

Art. 4
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Art. 6