§

  1. Gesetz über die Organisation der Bayerischen Polizei

Art. 1 Begriff, Träger und Gliederung der Polizei

(1)Polizei im Sinn dieses Gesetzes ist die gesamte Polizei des Freistaates Bayern.

(2)Träger der Polizei ist der Freistaat Bayern.

(3)Die Polizei ist nach den Art. 4 bis 8 gegliedert. Oberste Dienstbehörde und Führungsstelle der Polizei ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium).

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Art. 2