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Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern (LABV)

§ 1 Landesanwaltschaft Bayern, Generallandesanwalt

(1)Die Landesanwaltschaft Bayern ist eine dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unmittelbar nachgeordnete Behörde am Sitz des Verwaltungsgerichtshofs und dessen auswärtiger Senate. Sie wird vom Generallandesanwalt geleitet.

(2)Der Landesanwaltschaft Bayern obliegt die Vertretung des Freistaates Bayern als Kläger, Beklagter oder Beigeladener (§ 63 Nrn. 1 bis 3 VwGO) und die Vertretung des öffentlichen Interesses (§§ 36, 63 Nr. 4 VwGO) in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Maßgabe dieser Verordnung sowie die Wahrnehmung der Aufgabe als Disziplinarbehörde oder Dienstvorgesetzter nach Maßgabe der auf Grund des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) erlassenen Rechtsverordnungen.

(3)Der Generallandesanwalt sorgt für die Einheitlichkeit der Gesetzesauslegung und der Rechtsanwendung.

§ 2 Ernennung der Landesanwälte, Dienstaufsicht, Amtstracht

(1)Die Beamten der Landesanwaltschaft Bayern werden nach Art. 55 Nr. 4 der Verfassung sowie den Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Bayerischen Beamtengesetzes ernannt.

(2)Die Landesanwälte müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen des § 174VwGO erfüllen.

(3)Die Dienstaufsicht über den Generallandesanwalt übt der Staatsminister des Innern, für Sport und Integration aus. Der Generallandesanwalt ist Dienstvorgesetzter der Beamten der Landesanwaltschaft Bayern. Aufsichtsbehörde in den Fällen, in denen die Befugnisse als Disziplinarbehörde nach § 2 Nr. 2 oder § 5 der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes und zur Vertretung des Freistaates Bayern in Disziplinarsachen (ZustV-BayDG) auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen wurden, ist – vorbehaltlich des Satzes 1 – die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde. Aufsichtsbehörde in den Fällen, in denen die Disziplinarbefugnisse gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 oder § 5 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes und zur Vertretung des Freistaates Bayern in Disziplinarsachen für den kommunalen Bereich (DVKommBayDG) auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen wurden, ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. Aufsichtsbehörde in den Fällen, in denen die Disziplinarbefugnisse nach einer weiteren auf Grund des Art. 18 Abs. 5 BayDG erlassenen Rechtsverordnung auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen wurden, ist – vorbehaltlich des Satzes 1 – das jeweils für die Rechtsaufsicht zuständige Staatsministerium.

(4)Die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofs über die Amtstracht gelten für die Landesanwälte der Landesanwaltschaft Bayern entsprechend.

§ 3 Vertretung des Freistaates Bayern

(1)Die Vertretung des Freistaates Bayern in verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach den folgenden Absätzen, wenn Für die Vertretung in Disziplinarsachen nach dem Bayerischen Disziplinargesetz gelten § 6ZustV-BayDG, § 6DVKommBayDG sowie die Regelungen der weiteren auf Grund des Art. 18 Abs. 5 BayDG erlassenen Rechtsverordnungen.

(2)In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten obliegt die Vertretung der Ausgangsbehörde. Ist eine Ausgangsbehörde nicht zu ermitteln oder fehlt eine solche, ist die Regierung am Sitz des Gerichts Vertretungsbehörde. Die Ausgangsbehörde kann die Vertretung in Verfahren, die ihr von herausgehobener Bedeutung oder prozessrechtlich schwierig erscheinen, auf die Widerspruchsbehörde, eine andere oder höhere Behörde desselben Geschäftsbereichs mit Ausnahme der obersten Landesbehörde oder die für die Vertretung des öffentlichen Interesses zuständige Regierung mit deren Einverständnis übertragen. Die Übernahme der Vertretung ist dem Gericht durch die übernehmende Behörde mitzuteilen. Ab Eingang der Mitteilung bei Gericht ist die Zuständigkeit übergegangen. Ist die Ausgangsbehörde einem Präsidium der Bayerischen Landespolizei oder dem Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei nachgeordnet, obliegt die Vertretung dem jeweiligen Präsidium.

(3)In Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht wird der Freistaat Bayern durch die Landesanwaltschaft Bayern vertreten. Die Landesanwaltschaft Bayern kann die Vertretung im Einzelfall auf die Ausgangsbehörde oder in den Fällen des Abs. 2 Satz 6 auf die Vertretungsbehörde mit deren Einverständnis übertragen. Ist das Landesjustizprüfungsamt oder ein Amt für Ländliche Entwicklung Ausgangsbehörde, so obliegt diesem die Vertretung, es sei denn, es überträgt sie im Einzelfall auf die Landesanwaltschaft Bayern. Für die Übertragung gelten jeweils Abs. 2 Sätze 4 und 5 entsprechend.

(4)Die Vertretung umfasst auch die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels oder die Stellung eines Antrags auf Zulassung eines Rechtsmittels; die Landesanwaltschaft Bayern kann bereits bei den Verwaltungsgerichten Rechtsmittel einlegen oder deren Zulassung beantragen.

(5)Sofern nicht im Einzelfall die Staatskanzlei oder das Staatsministerium, dessen Geschäftsbereich berührt ist, die Vertretung des Freistaates Bayern übernimmt oder die Vertretung abweichend regelt, vertritt die Landesanwaltschaft Bayern diesen in Zwischen- und Folgeverfahren zu Verfahren nach Abs. 1 vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof.

(6)Die Vertretungsbehörden können Vertreter anderer Staatsbehörden zur mündlichen Verhandlung und zum Beweistermin zuziehen.

(7)Behörden, denen die Vertretung übertragen wurde oder gemäß Abs. 2 Satz 6 obliegt, sowie die Landesanwaltschaft Bayern nehmen ihre Aufgaben im Benehmen mit den beteiligten Verwaltungsbehörden wahr. Sie haben grundsätzlich den ihnen im Einzelfall von den beteiligten Behörden gegebenen Instruktionen zu entsprechen. Satz 2 gilt nicht, soweit der Vertretungsbehörde als Widerspruchsbehörde die Vertretung übertragen wurde oder ihr die Vertretung gemäß Abs. 2 Satz 6 obliegt. Lassen sich Meinungsverschiedenheiten zwischen Staatsministerien und der Landesanwaltschaft Bayern nicht ausgleichen, entscheidet die Staatsregierung.

§ 4 Vertretung der Staatskasse

Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird die Staatskasse in Verfahren kostenrechtlicher Art, wenn sie an einem Verfahren zur Wert-, Kosten- oder Entschädigungs-(Vergütungs-)festsetzung oder anderen Verfahren kostenrechtlicher Art beteiligt ist, durch die Landesanwaltschaft Bayern vertreten.

§ 5 Vertretung des öffentlichen Interesses

(1)Die Vertretung des öffentlichen Interesses gemäß § 36VwGO in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, auch soweit sie als Schiedsgerichte entscheiden, nehmen § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2)Die Vertretung des öffentlichen Interesses hat daran mitzuwirken, dass das Recht sich durchsetzt und das Gemeinwohl keinen Schaden leidet. Sie ist hierbei nur an Weisungen der Staatsregierung gebunden.

(3)Unbeschadet des Weisungsrechts der Staatsregierung beschränkt sich die Beteiligung nach Abs. 1 auf Rechtsgebiete und Verfahren, die von besonderem öffentlichen Interesse sind.

(4)In Verfahren vor den Kammern für Disziplinarsachen und vor den Disziplinarsenaten wirkt die Vertretung des öffentlichen Interesses nicht mit.

§ 6 Erlass von Verwaltungsvorschriften

Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.

(2)Mit Ablauf des 31. August 2008 tritt die Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern (LABV) vom 4. November 1975 (BayRS 34-3-I), zuletzt geändert durch § 16 der Verordnung vom 25. November 2003 (GVBl S. 880), außer Kraft.