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  1. Kommunalabgabengesetz
  2. II. Abschnitt — Allgemeine Vorschriften für Kommunalabgaben (§§ 10 - 17)

Art. 14 Abgabehinterziehung

(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabevorteile erlangt. § 370 Abs. 4, §§ 371 und 376AO sind in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(2)Der Versuch ist strafbar.

Art. 13
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Art. 15