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  1. Kommunalabgabengesetz
  2. II. Abschnitt — Allgemeine Vorschriften für Kommunalabgaben (§§ 10 - 17)

Art. 12 Abgabebescheide

(1)Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke können in Bescheiden über Abgaben, die für einen Zeitabschnitt erhoben werden, bestimmen, daß diese Bescheide auch für die folgenden Zeitabschnitte gelten. Dabei ist anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden.

(2)Bescheide, die für mehrere Zeitabschnitte gelten, sind

Art. 11
12
Art. 13