§

Verordnung über die Großen Kreisstädte (GrKrV)

§ 1 Große Kreisstädte

Es bestehen folgende Große Kreisstädte:

§ 2 Aufgaben

Die Großen Kreisstädte erfüllen im übertragenen Wirkungskreis die sonst von den Landratsämtern wahrgenommenen Aufgaben

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1972 in Kraft.