Art. 4 Wahl der Bezirksräte
(1)Für die Wahl der Bezirksrätinnen und Bezirksräte finden die nachstehenden Vorschriften des Landeswahlgesetzes Anwendung:
(2)Der Wahlkreisleiter verständigt unverzüglich die gewählten Personen von ihrer Wahl und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen und bereit sind, den Eid oder das Gelöbnis gemäß Art. 24 Abs. 3 BezO zu leisten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Unterlassung einer Erklärung innerhalb der Wochenfrist als Annahme gilt. Die Wahl kann nur vorbehaltlos angenommen werden; der Annahmeerklärung beigefügte Vorbehalte oder Bedingungen sind unwirksam. Erklärt eine gewählte Person, die Wahl zwar anzunehmen, jedoch nicht zum Eid oder zum Gelöbnis bereit zu sein (Satz 1), so gilt die Wahl als abgelehnt. Über eine Ablehnungserklärung entscheidet der Wahlkreisausschuss. Wird die Ablehnung für wirksam erachtet, hat der Wahlkreisleiter unverzüglich den Listennachfolger zu verständigen und zur Erklärung über die Annahme der Wahl und über die Bereitschaft zum Eid oder zum Gelöbnis aufzufordern. Der Listennachfolger kann nur nachrücken, wenn er zu diesem Zeitpunkt die Wählbarkeitsvoraussetzungen noch oder wieder erfüllt.
(3)Wenn während der Wahlzeit des Bezirkstags ein Mitglied ausscheidet, gilt für das Nachrücken eines Listennachfolgers Abs. 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wahlkreisleiters die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident und an die Stelle des Wahlkreisausschusses der Bezirkstag tritt.
(4)Wer zur Bezirksrätin oder zum Bezirksrat gewählt ist, kann das Amt nicht antreten, wenn sie oder er im Zeitpunkt des Beginns der Wahlzeit eine mit dem Ehrenamt nach Art. 23 Abs. 4 BezO unvereinbare Tätigkeit ausübt. Nimmt sie oder er während der Wahlzeit eine solche Tätigkeit auf, verliert sie oder er das Amt. In diesen Fällen rückt ein Listennachfolger in den Bezirkstag nach. Satz 2 gilt nicht für die Wahl zur Bezirkstagspräsidentin oder zum Bezirkstagspräsidenten und deren Stellvertretung.
(5)Die gewählte Person kann die Übernahme des Amts ablehnen oder das Amt niederlegen; Art. 13BezO findet keine Anwendung.