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  1. Gesetz über die Wahl der Bezirkstage

Art. 2 Wahlkreis, Stimmkreis, Stimmbezirk

Das Gebiet jedes Bezirks (Regierungsbezirks) bildet einen Wahlkreis. Die Stimmkreise und Stimmbezirke für die Landtagswahlen (Art. 5 Abs. 2 bis 4, Abs. 6 des Landeswahlgesetzes – LWG) gelten auch für die Bezirkswahlen.

Art. 1
2
Art. 3