paragraphen.online

  1. Bayerisches Versammlungsgesetz
  2. Vierter Teil — Befriedeter Bezirk (§§ 17 - 19)

Art. 18 Schutz des Landtags

Versammlungen unter freiem Himmel sind innerhalb des befriedeten Bezirks verboten. Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen nach Satz 1 aufzufordern.

Art. 17
18
Art. 19