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  1. Bayerisches Versammlungsgesetz
  2. Zweiter Teil — Versammlungen in geschlossenen Räumen (§§ 10 - 12)

Art. 11 Ausschluss von Störern, Hausrecht

(1)Der Leiter kann teilnehmende Personen, die die Ordnung erheblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(2)Der Leiter übt das Hausrecht aus.

Art. 10
11
Art. 12