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  1. Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen
  2. Abschnitt II — Gütestellen nach § 15a Abs. 1 EGZPO (§§ 5 - 8)

Art. 7 Aufnahme des Schlichtungsantrags durch die Gütestelle

Die Gütestelle nimmt den schriftlichen Schlichtungsantrag während der üblichen Geschäftszeiten entgegen und registriert ihn. Der Schlichtungsantrag kann auch zu Protokoll der Gütestelle erklärt werden.

Art. 6
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Art. 8