Art. 8 Urkundsbeamte
(1)Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind Beamte beim Verwaltungsgerichtshof und bei den Verwaltungsgerichten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 qualifiziert sind.
(2)Als stellvertretende Urkundsbeamte können bei Bedarf bestellt werden:
(3)Die stellvertretenden Urkundsbeamten werden vom Präsidenten des Gerichts bestellt. Die Bestellung ist schriftlich vorzunehmen; sie kann auf einzelne Arten von Geschäften oder zeitlich beschränkt werden. Sie ist jederzeit widerruflich und gilt nur für die Dauer der Verwendung bei dem Gericht, dessen Präsident die Bestellung verfügt hat.