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  1. Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Art. 4 Zuständigkeit für Normenkontrollverfahren

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen. Über Satzungen nach Art. 81 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nur, wenn

Art. 3
4
Art. 5