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  1. Landesplanungsgesetz
  2. DRITTER TEIL — Organisation der Raumordnung und Landesplanung (§§ 30 - 45)
  3. 2. ABSCHNITT — Regionalverbände (§§ 31 - 45)

§ 44 Aufsicht

(1)Die Regionalverbände unterliegen in weisungsfreien Angelegenheiten der Rechtsaufsicht des Landes. Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium; oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen.

(2)Die Regionalverbände unterliegen nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 der Fachaufsicht der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde.

(3)§§ 118, 120 bis 127 und 129 Abs. 1, 2 und 5 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

§ 43
44
§ 45