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  1. Landesplanungsgesetz
  2. DRITTER TEIL — Organisation der Raumordnung und Landesplanung (§§ 30 - 45)
  3. 2. ABSCHNITT — Regionalverbände (§§ 31 - 45)

§ 41 Bedienstete

(1)Der Regionalverband ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Bediensteten einzustellen. Im Übrigen gilt § 57 Satz 1 der Gemeindeordnung entsprechend.

(2)Regionalverbände können sich zur Erledigung bestimmter Aufgaben Bediensteter anderer Regionalverbände bedienen.

§ 40
41
§ 42