§ 37 Beschließende und beratende Ausschüsse der Verbandsversammlung
(1)Die Verbandsversammlung kann durch Satzung beschließende und durch Beschluss beratende Ausschüsse bilden.
(2)Beschließenden Ausschüssen können von der Verbandsversammlung bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen werden. Auf beschließende Ausschüsse kann nicht übertragen werden die Beschlussfassung über
(3)Die Mitglieder und Stellvertreter bestellt die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte. § 40 Abs. 1 Satz 3 sowie Absätze 2 und 3 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.
(4)Vorsitzender der Ausschüsse ist der Verbandsvorsitzende; im Verhinderungsfall wird er durch seinen Stellvertreter nach § 35 Abs. 8 Satz 2 vertreten. Er kann einen seiner Stellvertreter oder den Verbandsdirektor mit seiner Vertretung beauftragen.
(5)Im Übrigen gelten für die Ausschüsse § 39 Abs. 3 bis 5 und § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung entsprechend.