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  1. Landesbeamtengesetz
  2. Sechster Teil — Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 47 - 88)
  3. 5. Abschnitt — Personalaktendaten (§§ 83 - 88)

§ 87 Auskunft, Anhörung

(1)Beamtinnen und Beamte können während und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses Auskunft über alle über sie gespeicherten Personalaktendaten auch in Form der Einsichtnahme verlangen.

(2)Absatz 1 gilt entsprechend.

(3)Auf Verlangen werden Abschriften, Kopien oder Ausdrucke, auch auszugsweise, gefertigt und überlassen.

(4)In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten Auskunft zu erteilen.

(5)Soweit eine Speicherung erfolgt, ist hierzu die Äußerung der Beamtin oder des Beamten ebenfalls zu den Personalaktendaten zu speichern.

§ 86
87
§ 88