§

  1. Landesbeamtengesetz
  2. Sechster Teil — Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 47 - 88)
  3. 4. Abschnitt — Fürsorge und Schutz (§§ 75 - 82)

§ 80a Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen gegen Dritte

(1)Hat eine Beamtin oder ein Beamter wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten erlangt, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung des titulierten Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen. In den Fällen des § 307, des § 331 und des § 794 Absatz 1 der Zivilprozessordnung darf die Erfüllungsübernahme einen Betrag nicht übersteigen, der mit Rücksicht auf die erlittenen immateriellen Schäden angemessen ist.

(2)Der Dienstherr kann die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn aufgrund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung nach § 59 LBeamtVGBW oder ein Unfallausgleich nach § 50 LBeamtVGBW gezahlt wird.

(3)Die Erfüllung durch den Dienstherrn erfolgt Zug um Zug gegen Vorlage einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung über den titulierten Anspruch in der Höhe, in der die Erfüllung vom Dienstherrn übernommen wird. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.

(4)Der Antrag kann innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit des Vollstreckungstitels nach Absatz 1 Satz 1 schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Die Entscheidung über die Erfüllungsübernahme und die Durchsetzung des übergegangenen Anspruchs obliegen der nach § 62 Absatz 3 Satz 2 LBeamtVGBW zuständigen Behörde. Für Versorgungsberechtigte des Landes ist die für die Zahlung der Versorgungsbezüge bestimmte Behörde zuständig.

(5)Scheidet in den Fällen des Absatzes 1 die Erlangung eines Vollstreckungstitels über einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten aus, weil der Dritte für den entstandenen Schaden nach den §§ 827, 828 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht verantwortlich ist oder dessen Identität nicht festgestellt werden kann, kann der Dienstherr der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag eine eigene Entschädigung für Nichtvermögensschäden gewähren, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten ist. Der Antrag kann innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Jahren nach Eintritt des schädigenden Ereignisses schriftlich oder elektronisch bei der nach Absatz 4 Sätze 2 und 3 zuständigen Behörde gestellt werden. Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 gegeben, legt die Behörde den Fall mit einer Darstellung des Sachverhalts sowie einem Entscheidungsvorschlag einer beim Innenministerium nach Absatz 6 eingerichteten Ombudsstelle vor. Ausnahmsweise kann eine Vorlage an die Ombudsstelle auch in anderen Fällen eines immateriellen Schadens einer Beamtin oder eines Beamten, den sie oder er wegen eines rechtswidrigen Angriffs in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, erfolgen, sofern der Angriff oder dessen Folgen aufgrund der Umstände des Einzelfalls als besonders schwerwiegend einzustufen sind und die Versagung einer Entschädigung vor diesem Hintergrund unbillig erscheint. Sofern die Ombudsstelle in den Fällen des Satzes 1 oder 4 einen Härtefall feststellt, kann die vorlegende Behörde die Entschädigungszahlung in der von der Ombudsstelle festgelegten Höhe gewähren.

(6)Das Innenministerium beruft in die Ombudsstelle ein Mitglied aus seinem Geschäftsbereich, das den Vorsitz innehat, sowie auf Vorschlag des Justizministeriums ein Mitglied aus dessen Geschäftsbereich, das den stellvertretenden Vorsitz innehat. Das Innenministerium beruft in die Ombudsstelle ein Mitglied auf Vorschlag des Kultusministeriums aus dessen Geschäftsbereich sowie ferner je ein Mitglied auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände und der Arbeitsgemeinschaft der Vorsitzenden der Hauptpersonalräte. Für jedes Mitglied beruft das Innenministerium nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ein stellvertretendes Mitglied. Die Amtszeit der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ombudsstelle beträgt zwei Jahre und sechs Monate. Eine erneute Berufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied während der laufenden Amtszeit aus, erfolgt eine Nachberufung für die Dauer der restlichen Amtszeit. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Beim Innenministerium wird ferner eine Geschäftsstelle der Ombudsstelle eingerichtet. Sie bereitet die Behandlung der Vorlagen durch die Ombudsstelle vor und unterrichtet nach deren Entscheidung die vorlegende Behörde. Die Sitzungen der Ombudsstelle sind nicht öffentlich. Die Beschäftigten der Geschäftsstelle können an den Sitzungen teilnehmen. Anhörungen finden nicht statt. Die Entscheidungen bedürfen der Mehrheit der Mitglieder der Ombudsstelle.

§ 80
80a
§ 81