§

  1. Landesbeamtengesetz
  2. Zweiter Teil — Beamtenverhältnis (§§ 6 - 13)

§ 7 Beamtenverhältnis auf Zeit

Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nur begründet werden, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Die Vorschriften des Dritten Teils finden keine Anwendung.

§ 6
7
§ 8