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  1. Landesbeamtengesetz
  2. Fünfter Teil — Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 31 - 46)
  3. 3. Abschnitt — Ruhestand, Verabschiedung, Dienstunfähigkeit (§§ 36 - 46)

§ 43 Dienstunfähigkeit, begrenzte Dienstfähigkeit, Wiederberufung

(1)Beamtinnen und Beamte können als dienstunfähig nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur angesehen werden, wenn die Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstfähigkeit auch innerhalb weiterer sechs Monate nicht besteht.

(2)Die Dienstunfähigkeit nach diesem Absatz wird amts- oder polizeiärztlich festgestellt.

(3)Von der Verwendung in begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt nach § 26 Abs. 2 BeamtStG oder eine geringerwertige Tätigkeit nach § 26 Abs. 3 BeamtStG übertragen werden kann.

(4)Bei der erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis nach § 29 Abs. 3 BeamtStG ist § 27 Abs. 2 BeamtStG entsprechend anzuwenden.

(5)Der Dienstherr hat die Kosten für Maßnahmen nach Satz 1 oder § 29 Absatz 4 BeamtStG zu tragen, sofern keine anderen Ansprüche bestehen.

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