§ 41 Altersgrenzen für die Verabschiedung
(1)Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, verabschiedet werden, wenn sie Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen dieses Gesetzes oder des Beamtenstatusgesetzes für die Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den einstweiligen Ruhestand oder in den Ruhestand gegeben sind.
(2)Für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie ehrenamtliche bestellte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 GemO findet Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung.