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  1. Landesbeamtengesetz
  2. Fünfter Teil — Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 31 - 46)
  3. 3. Abschnitt — Ruhestand, Verabschiedung, Dienstunfähigkeit (§§ 36 - 46)

§ 39 Hinausschiebung der Altersgrenze

Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen.

1.der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit,

2.der Beamtinnen und Beamten auf Probe nach § 8

§ 38
39
§ 40