§ 94 Übertragung von Kassengeschäften
(1)Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsmäßige Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Der Beschluss hierüber ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2)Soweit im Rahmen der Übertragung einer öffentlichen Aufgabe auf eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung Kassengeschäfte lediglich mittelbar betroffen sind, hat die Gemeinde mit der erledigenden Stelle insbesondere Rahmenbedingungen zur ordnungsmäßigen Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs zu vereinbaren. Dabei sind Weisungs-, Einwirkungs- und Prüfungsrechte der Gemeinde ausreichend zu berücksichtigen.
(3)Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt.