§

  1. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
  2. DRITTER TEIL — Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)
  3. 1. ABSCHNITT — Haushaltswirtschaft (§§ 77 - 95b)

§ 82 Nachtragshaushaltssatzung

(1)Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.

(2)Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn

(3)Absatz 2 Nr. 2 bis 4 findet keine Anwendung auf

§ 81
82
§ 83