§

  1. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
  2. DRITTER TEIL — Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)
  3. 1. ABSCHNITT — Haushaltswirtschaft (§§ 77 - 95b)

§ 79 Haushaltssatzung*

(1)Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, erlassen werden.

(2)Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen und den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.

(3)Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr.

(4)Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 78
79
§ 80