§

  1. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
  2. VIERTER TEIL — Aufsicht (§§ 118 - 129)

§ 125 Rechtsschutz in Angelegenheiten der Rechtsaufsicht

Gegen Verfügungen auf dem Gebiet der Rechtsaufsicht kann die Gemeinde nach Maßgabe des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.

§ 124
125
§ 126