§ 105 Prüfung, Offenlegung und Beteiligungsbericht
(1)Ist die Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang beteiligt, hat sie
(2)Die Gemeinde hat zur Information des Gemeinderats und ihrer Einwohner jährlich einen Bericht über die Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie unmittelbar oder mit mehr als 50 vom Hundert mittelbar beteiligt ist, zu erstellen. In dem Beteiligungsbericht sind für jedes Unternehmen mindestens darzustellen: Ist die Gemeinde unmittelbar mit weniger als 25 vom Hundert beteiligt, kann sich die Darstellung auf den Gegenstand des Unternehmens, die Beteiligungsverhältnisse und den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks des Unternehmens beschränken.
(3)Die Erstellung des Beteiligungsberichts ist ortsüblich bekannt zu geben. Gleichzeitig ist der Beteiligungsbericht bis zur ortsüblichen Bekanntgabe des folgenden Beteiligungsberichts öffentlich zugänglich zu machen. Dies soll durch elektronische Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde bewirkt werden. Anderenfalls ist der Beteiligungsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen und danach bis zur ortsüblichen Bekanntgabe des folgenden Beteiligungsberichts zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. In der Bekanntgabe ist auf die jeweilige Möglichkeit zur Einsichtnahme hinzuweisen, im Fall der elektronischen Bereitstellung unter Nennung der genauen Internetadresse.
(4)Die Rechtsaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Gemeinde ihr den Beteiligungsbericht und den Prüfungsbericht mitteilt.