§ 902 Erhöhungsbeträge
Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst: Für die Erhöhungsbeträge nach Satz 1 gilt § 899 Absatz 2 entsprechend.