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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802)

§ 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

(1)Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.

(2)Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.


Referenzierte Normen:
406710711712
§ 713
714
§ 715