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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 7 — Mahnverfahren (§§ 688 - 703d)

§ 703 Kein Nachweis der Vollmacht

Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.

§ 702
703
§ 703a