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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 7 — Mahnverfahren (§§ 688 - 703d)

§ 693 Zustellung des Mahnbescheids

(1)Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.

(2)Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.

§ 692
693
§ 694