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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 5 — Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 - 605a)

§ 602 Wechselprozess

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.


Referenzierte Normen:
605a46
§ 601
602
§ 603