§ 595 Keine Widerklage; Beweismittel
(1)Widerklagen sind nicht statthaft.
(2)Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.
(3)Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.