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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 5 — Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 - 605a)

§ 595 Keine Widerklage; Beweismittel

(1)Widerklagen sind nicht statthaft.

(2)Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(3)Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.


Referenzierte Normen:
46592
§ 594
595
§ 596