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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 4 — Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591)

§ 587 Klageschrift

In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.

§ 586
587
§ 588