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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 4 — Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591)

§ 585 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.

§ 584
585
§ 586