paragraphen.online

  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 4 — Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591)

§ 579 Nichtigkeitsklage

(1)Die Nichtigkeitsklage findet statt:

(2)In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.


Referenzierte Normen:
156584
§ 578
579
§ 580