paragraphen.online

  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 2 — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
  4. Titel 9 — Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444)

§ 442 Würdigung der Schriftvergleichung

Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, zu entscheiden.


Referenzierte Normen:
98
§ 441
442
§ 443