§ 421 Vorlegung durch den Gegner; BeweisantrittBefindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.Referenzierte Normen:44198