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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 2 — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
  4. Titel 7 — Zeugenbeweis (§§ 373 - 401)

§ 394 Einzelvernehmung

(1)Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.

(2)Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.


Referenzierte Normen:
98
§ 393
394
§ 395