paragraphen.online

  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 2 — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
  4. Titel 3 — Versäumnisurteil (§§ 330 - 347)

§ 338 Einspruch

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

§ 337
338
§ 339