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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 2 — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
  4. Titel 3 — Versäumnisurteil (§§ 330 - 347)

§ 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung

(1)Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:

(2)Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.


Referenzierte Normen:
79276331
§ 334
335
§ 336