§ 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
(1)Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:
(2)Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.