§ 328 Anerkennung ausländischer Urteile
(1)Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:
(2)Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war.