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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)
  3. Abschnitt 3 — Verfahren (§§ 128 - 252)
  4. Titel 5 — Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens (§§ 239 - 252)

§ 248 Verfahren bei Aussetzung

(1)Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2)Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

§ 247
248
§ 249