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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)
  3. Abschnitt 3 — Verfahren (§§ 128 - 252)
  4. Titel 4 — Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 230 - 238)

§ 236 Wiedereinsetzungsantrag

(1)Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2)Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.


Referenzierte Normen:
721794a9
§ 235
236
§ 237