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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)
  3. Abschnitt 3 — Verfahren (§§ 128 - 252)
  4. Titel 2 — Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195a-213a)
  5. Untertitel 1 — Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190)

§ 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.


Referenzierte Normen:
1089
§ 187
188
§ 189